Aktive und passive lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder
Rund um die Sicherheit von Radfahrern – ob ohne oder mit elektrischem Unterstützungsantrieb unterwegs – spielt die Beleuchtung eine ganz zentrale Rolle.
Nicht nur in der dunklen Jahreszeit ist eine vorschriftsmäßige und auch gut funktionierende Beleuchtung unabdingbar, um beim Fahren gut zu sehen, insbesondere aber jederzeit gut gesehen zu werden. In Deutschland wurde bereits Anfang 2017 § 67 der StVZO – Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern – neu gefasst und § 67a – Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern – eingefügt. Der Gesetzgeber schreibt den Benutzern von Fahrrädern dabei ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein zu: Man gesteht ihnen zu, dass gegebenenfalls abnehmbare aktive lichttechnische Einrichtungen (LTE) – also Scheinwerfer und Schlussleuchte – am Tage weder angebracht sein noch mitgeführt werden müssen. Bei Dunkelheit müssen diese dann jedoch angebracht und selbstverständlich auch in Funktion sein.
Für den Fall, dass dieser Verpflichtung einmal nicht nachgekommen werden kann – zum Beispiel wegen eines plötzlichen Defekts einer Lampe –, kommt den passiven lichttechnischen Einrichtungen besondere Bedeutung zu. Nur wenn alle vorgeschriebenen Reflektoren beziehungsweise rückstrahlenden Einrichtungen jederzeit vollzählig, fest angebracht und unverdeckt sind, können sie ihre Funktion als unter Umständen lebenserhaltende Sicherheitseinrichtungen im erforderlichen Maß erfüllen.
RADFAHRERN FEHLT OFT DAS PROBLEMBEWUSSTSEIN FÜR DIE GEFAHREN UNZUREICHENDER BELEUCHTUNG.
Auch für Rennräder und sportive Mountainbikes gilt also: Wenn es hell ist, muss keine Batteriebeleuchtung mehr mitgeführt werden. Wenn es allerdings dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, um keine Strafe zu riskieren und vor allem sicher unterwegs zu sein. Grundsätzlich gilt für alle lichttechnischen Einrichtungen – auch an Fahrrädern: Diese müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt, also mit einem Prüf- beziehungsweise Genehmigungszeichen versehen sein. Bei allen Scheinwerfer-Arten ist zudem darauf zu achten, dass entgegenkommende Verkehrsteilnehmer durch das Licht nicht geblendet werden. Weitere wichtige Neuerungen: Fahrräder mit einer Breite von über einem Meter müssen nach vorn und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 20 Zentimetern zur Außenkante paarweise angebracht sind. Nach vorn und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger sind nur zulässig bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt. Für Anhänger hinter Fahrrädern sind die einschlägigen Vorschriften des neuen § 67a StVZO maßgeblich. Insbesondere dann sind diese von überlebensnotwendiger Bedeutung, wenn es um die Mitnahme von Kindern geht.
Bei Fahrradkontrollen sowohl auf der Straße als auch im Zuge schulbegleitender Verkehrserziehungsmaßnahmen gibt es regelmäßig Beanstandungen. An vorderster Stelle stehen hier unter anderem nicht oder nicht vollständig angebrachte passive LTE (Rückstrahler), die zum permanent vorgeschriebenen Ausrüstungsumfang am Tage wie auch bei Dunkelheit gehören. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen fallen buchstäblich erst dann ins Auge, wenn es dunkel ist – und zwar wenn sie nicht vorhanden (§ 67/67a StVZO) beziehungsweise nicht eingeschaltet (§ 17 StVO) oder aber defekt sind.
Um gerade diesem zunehmend festzustellenden Manko bei der Ausrüstung von Fahrrädern mit allen vorgeschriebenen Reflektoren nach vorn, nach hinten und zur Seite entgegenzuwirken, sollte das diesbezügliche Vorschriften- beziehungsweise Problembewusstsein der Radfahrer wie auch der gesamten Fahrradbranche immer wieder aufs Neue geschärft werden. Für den Bereich der polizeilichen Kontrollen gibt es hierzu die in vielen Ländern der Welt zunehmend anzutreffenden Polizei-Fahrradstaffeln. Auch wenn das Spektrum der Auffälligkeiten und Verstöße im alltäglichen Verkehr vielfältig ist, erscheint es zielführend, dass bei allen polizeilichen Kontrollen oder bei der Ahndung schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten von Radfahrern eine „Rundum-Kontrolle“ von wie auch immer auffällig gewordenen Bikes und Bikern stattfindet. Sollte es dabei zu Beanstandungen etwa an der Ausrüstung mit den auch am Tage vorgeschriebenen passiven LTE kommen, dürfte ein Hinweis darauf – gegebenenfalls mit mündlicher Verwarnung und/oder Androhung eines Bußgeldes im Wiederholungsfall – seine erzieherische Wirkung nicht verfehlen.