Regierung regelt automatisiertes Fahren
Die deutsche Bundesregierung will die Grundlagen für das automatisierte Fahren schaffen und das Zusammenwirken zwischen dem Fahrzeug mit der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion und dem Fahrer regeln. Ein dazu im März 2017 vorgelegter Gesetzentwurf soll klarstellen, dass der Betrieb von Kraftfahrzeugen mittels hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion „im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung“ zulässig ist. Ist zum Beispiel die automatisierte Fahrfunktion nur für den Einsatz auf Autobahnen konstruiert, dürfe das Auto nicht zum Verkehr auf anderen Straßen eingesetzt werden, heißt es in der Vorlage. Ferner werde geregelt, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung die automatisierte Fahrfunktion zur Fahrzeugsteuerung verwendet werden kann, „wenn der Fahrzeugführer besonders geregelte Pflichten zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Fahrzeugsteuerung beachtet“. Insoweit könne sich der Fahrer bei bestimmungsgemäßer Nutzung einer diesen Anforderungen entsprechenden automatisierten Fahrfunktion auf deren Funktionsfähigkeit verlassen.
Die Bundesregierung macht zugleich deutlich, dass auch bei der Fahrzeugsteuerung mittels automatisierter Fahrfunktion der Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs Fahrzeugführer bleibe. „Während der automatisierten Phase wird der Fahrzeugführer nicht durch das hoch- oder vollautomatisierte System ersetzt“, heißt es dazu. Das könne erst beim autonomen Fahren der Fall sein, bei dem es keinen Fahrer, sondern nur Passagiere gebe.
Der Gesetzentwurf thematisiert auch die Frage der Haftung. Danach darf die Möglichkeit der Fahrzeugsteuerung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen nicht zulasten anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere von möglichen Unfallopfern – gehen. Sollte den Fahrzeugführer keine Ersatzpflicht für einen Unfall treffen, bleibe es bei dem Ersatz des Schadens durch den Fahrzeughalter unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung. Und die wiederum setzt gemäß Paragraf 7 der Straßenverkehrsordnung (StVO) kein Verschulden voraus. Damit sei auch bei aufgrund von Systemversagen verursachten Unfällen mit automatisierten Fahrzeugen die Frage der Haftung im Sinne des Unfallopfers geklärt, schreibt die Regierung. Die Inanspruchnahme des Halters im Zuge der Gefährdungshaftung werde dazu führen, dass die Haftpflichtversicherung des Halters und die Versicherung des Herstellers klären, wer im Ergebnis die Kosten des Unfalls zu tragen hat.
In dem Entwurf verweist die Bundesregierung auch darauf, dass im Gegensatz zur Verschuldenshaftung die Gefährdungshaftung auf Höchstbeträge begrenzt sei – bei Personenschäden in Höhe von fünf Millionen Euro, bei Sachschäden in Höhe von einer Millionen Euro. Aus Gründen des Verkehrsopferschutzes bei Fahrzeugen mit automatisierten Systemen soll laut der Vorlage die Regelung über Höchstbeträge geändert werden, „indem diese Beträge erhöht werden, wenn der Unfall durch ein Systemfehler verursacht wurde“. Mangels vorhandener Erfahrungen über Unfälle von beteiligten Fahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen sollen diese Höchstbeträge laut Regierung pauschal um 100 Prozent angehoben werden.